Arbeitnehmer sind auch über die gesetzliche Rentenversicherung gegen Berufsunfähigkeit abgesichert. Erhebliche Leistungsseinschränkungen gibt es jedoch für alle Personen, die nach dem 1.1.1961 geboren sind. In diesen Fällen greift die Erwerbsminderungsrente, die abhängt von der individuellen Arbeitseinschränkung ist.
Eine Erwerbsminderungsrente zu 100% bekommen lediglich die Personen, deren Arbeitsfähigkeit täglich weniger als drei Stunden beträgt. Die halbe Erwerbsminderungsrente wird zwischen drei und sechs Stunden Arbeitsfähigkeit berechnet.
Ein Arbeitnehmer, der also sechs Stunden Hilfstätigkeiten ausführen könnte, ist generell nicht rentenberechtigt.
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