Informationen zur Nachhaltigkeit
zu Art. 3 TVO
Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir die von den Versicherern/Produktgebern zur Verfügung gestellten Informationen. Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, bieten wir ggf. nicht an.
Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir auf Wunsch gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung einen erkennbaren Vor- bzw. Nachteil für den individuellen Kunden bedeutet. Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen. Bei Fragen dazu kann der Kunde mich / uns gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.
zu Art. 4 TVO
Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarkteilnehmer (Versicherer) derzeit bedingt berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt ggf. auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist das Versicherungsunternehmen, nicht der Vermittler, verantwortlich. Auf Grund der aktuell beschränkten Informationen der Versicherer werden diese Aspekte aktuell nicht standardmäßig in der Beratung berücksichtigt. Sie können auf besonderen Wunsch des Kunden auf Basis der aktuell zur Verfügung stehenden Datenlage berücksichtigt werden. Mit einem zukünftigen breiteren Marktangebot wird eine standardmäßige Berücksichtigung erfolgen.
zu Art. 5 TVO
Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich derzeit nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen dieser einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes derzeit nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.
zu Art. 6 TVO
Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, Riester- und Basisrenten bzw. bAV werden Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, indem die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwendet werden.
Bei einer möglichen pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite des Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, empfehlen wir gerne dieses.
Informationen zur Nachhaltigkeit:
Baron Investment
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